Satzung

Satzung des Iman – Bildungs- und Freizeitzentrums muslimischer Frauen e.V.

 

 

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Bildungs- und Freizeitzentrum muslimischer Frauen.
  2. Er hat den Sitz in Darmstadt.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.Er bezweckt die Förderung der Allgemeinen Wohlfahrtspflege, die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne der islamischen Religion und der Begegnung zwischen verschiedenen Nationalitäten, Kulturen und Altersgruppen.
  2. Er bezweckt insbesondere die Erwachsenenbildung, den Abbau sprachlicher Barrieren, die Verständigung verschiedener Nationalitäten und Kulturen, die Bildung islamischen Bewusstseins, die Bereitstellung einer Anlaufstelle für neue konvertierte Muslime und die Erziehung und Freizeitgestaltung von Mädchen und Kindern.
  3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: als Bildungs-, Freizeit- und Kulturzentrum

 

3. Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2) . Männer können nur zahlungsfähige Mitglieder sein. Sie haben keinerlei Mitspracherechte in der Mitgliederversammlung und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  6. Tritt ein Mitglied aus, so hat dieses keinen Anspruch auf einmal gezahlte Beiträge, Kapitalanteile oder Sachwerte.
  7. Minderjährige Mitglieder haben stimmrecht ohne gesetzlichen Vertreter

5. Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit  ist eine 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Beitrag ist ein Mindestbeitrag. Für Beiträge und Zuwendungen kann das Mitglied bzw. der Spender eine  Quittung erhalten.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden und einer stellvertretenden Vorsitzenden und bis 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Die 1. und die 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wahl des Vorstandes wird geheim durchgeführt. Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzende wird vonder Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen  Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des  Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens 6 mal im Jahr, sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende, bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende, bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.Die schriftliche Einladung muß den Mitgliedern entweder per Post, bzw. Fax oder E-Mail zugeschickt oder persönlich überreicht werden. Bei Übersendung per Post beginnt die zweiwöchige Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  1. Aufgaben des Vereins (Vereinszweck)
  2. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  3. Beteiligung an Gesellschaften,
  4. Aufnahme von Darlehen ab DM 20.000,-,
  5. Mitgliedsbeiträge ( siehe § 5),
  6. Satzungsänderungen,
  7. Auflösung des Vereins
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Begegnungs- und Fortbildungszentrum muslimischer Frauen e. V.“, Sitz in Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.